c) Geschäftsmodell der Klägerin
Vor diesem Hintergrund bestreitet die Beklagte, dass es sich bei der Klägerin,
wie von ihr behauptet, um eine Verbraucherin handelt. Es liegt erheblich
näher, dass sich die Klägerin- gemeinsam mit übrigen Familienmitgliedern
der Familie Koch bzw. Gesellschaften, deren Anteile von Mitgliedern der nn gehalten werden -eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen
will.
Richtig ist vielmehr Folgendes;
Die Klägerin verfolgt - auch mit dieser Klage - ein "Geschäftsmodell", welches
darin besteht, notleiden Anleihen aufzukaufen, um sie dann wenig später
zu kündigen und eine Rückzahlung des vollständigen Nennbetrags klageweise
geltend zu machen.
So hat die Klägerin - am 20. Januar 2014, als der Vollzug der Restrukturierung
nur noch eine Frage von Tagen war, Anleihenstücke zu einem Kurs
von durchschnittlich weniger als 1 % des Nominalwerts erworben, nur
um sie wenig später zu kündigen und eine Rückzahlung klageweise geltend
zu machen.
Beweis: Vorlage der Wertpapierabrechnungen der Klägerin, bereits
von der Klägerin als Anlage 01 beigefügt
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Eine solche Vorgehensweise hat die Klägerin bzw. mit Ihr verbundene Personen
oder Familienmitglieder bereits in der Vergangenheit in mehreren Sanierungsverfahren
exemplifiziert.
Treibende Kraft hinter diesem Geschäftsmodell ist Herr Rolf Koch, wohnhaft
unter derselben Adresse wie die Klägerin "Zur Eisernen Hand 25,
64367 Mühltal".
Beweist Auszug aus der Internetseite httD.V/rolfjkoch.bloasDot.de/
beigefügt als Anlage B 1
Herr Rolf Koch berichtet in so genannten "Blogs" u.a. rege über Emittenten,
die Anleihen begeben haben und sich in der Restrukturierung (z. B. über die
SolarWorld AG unter http://rolfssolarworIdbloa.bloasDot.de/) oder in der Insolvenz
befinden (z.B. DEIKON GmbH unter
httD://rolfsdeikoninsolvenzbloQ.blogsDot.de, WGF AG unter
http://rolfswgfpleitenbloa.bloasBot.de).
Besonderes Augenmerk legt Herr Koch dabei auf Ausführungen zur der -
angeblichen - Kündbarkeit von Anleihen und preist in diesem Zusammenhang
die im streitgegenständlichen Verfahren verfolgte "Geschäftsidee", die
Kündigung notleidender Anleihen an.
Beweis: Auszug aus der Internetseite
http://rolfssolarworldbloa.bloasßotde, beigefügt als
Anlage B 2
Einen derartigen Blog führt Herr Rolf Koch auch in Bezug auf die Restrukturierung
derA.T.U-Gruppe.
Beweis: Auszug aus der Internetseite
http://rolfssatubloa.blogsDot.de, beigefügt als
Anlage B 3
d) Aktivitäten der Kläaerin / der Familie Koch im Rahmen der Sanierung der SolarWorld
AG
Exemplarisch sei hier die jüngst abgeschlossene finanzielle Restrukturierung
der SolarWorld AG angeführt.
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Mitglieder der Familie nn bzw. die nn Consulting GmbH, deren Geschäftsführer
Herr Rolf Koch ist, haben während der finanziellen Restrukturierung
der SolarWorld AG Anleihen der Solart/Vorld AG zu einem Bruchteil
des Nennwerts (ca. 20 % des Nennwerts) erworben. Diese Anleihen wurden
sodann, kurz nach Erwerb der Anleihen - wie auch im streitgegenständlichen
Verfahren - gekündigt und Rückzahlung des Nennwerts verlangt.
Nachdem die SolarWorld AG diese Kündigungen zurückgewiesen hat, haben
verschiedene Familienmitglieder, allesamt ebenfalls wohnhaft "Zur Eisernen
Hand 25, 64367 Mühltal" auf Rückzahlung des Nennwerts der - angeblich
gekündigten - Anleihe geklagt.
Anhängig sind zurzeit Rechtstreite der nn (Landgericht
Frankfurt, Az.: 2-21 0 391/13), des nn (Landgericht
Bonn, Az.: 9 0 153/14) sowie der nn Consulting GmbH, die ebenfalls unter
der Adresse "Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal" geschäftsansässig ist
(Landgericht Frankfurt, Az.: 2-04 0 181/13).
Beweis {im Bestreitensfallel: 1. Wechselseitige Schriftsätze in den
Verfahren Landgericht Frankfurt,
Az.: 2-21 0 391/13, Landgericht
Bonn, Az.: 9 0 153/14 sowie
Landgericht Frankfurt, Az.: 2-04 0
181/13
2. Beiziehung der Gerichtsakten der
Verfahren Landgericht Frankfurt,
Az.: 2-21 0 391/13, Landgericht
Bonn, Az.; 9 0 153/14 sowie
Landgericht
.........
Das Vorgenannte verdeutlicht zweierlei:
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Die Klägerin hat - in der Hoffnung mit der Kündigung durchzudringen und
zum Nennwert der Anleihen Geld zu erhalten - Anleihen zu einem Börsenpreis
zu einem Bruchteil des Nennwerts gekauft, um sie postwendend zu
kündigen und so das annähernd Einhundertfache (!) des angelegten Kapitals
zu erhalten. Dabei war ihr die finanzielle Lage der Beklagten bewusst.
Weiterhin zeigt dieses "Geschäftsmodell", dass es bei den von der Klägerin
verfolgten Ansprüchen nicht lediglich um die Rückführung erhaltener Darlehensvaluta
geht, sondern schlichtweg um ein spekulatives "Geschäftsmodell",
dem Einhalt geboten werden muss.
Und schließlich zeigt dieser Umstand, dass die Klägerin die Anleihen in voller
Kenntnis der von ihr behaupteten Vermögensverschlechterung erwarb. Es
liegt auf der Hand, dass die Klägerin ihre Kündigung nicht auf Umstände
stützen kann, die ihr bei dem Erwerb der Anleihen bekannt sind.
Last but not least: Die Klägerin ist alles, aber keine schutzbedürftige Verbraucherin.
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